Rechtsprechung
ArbG Stuttgart, 23.02.2017 - 9 Ca 350/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
Bildungszeit - Bildungsurlaub - politische Weiterbildung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bildungsurlaub - zur politischen Weiterbildung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Klage auf Gutschrift von Arbeitsstunden und Urlaubstagen
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 23.02.2017 - 9 Ca 350/16
- LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - 2 Sa 4/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 418/14
Arbeitnehmerweiterbildung - Jedermannzugänglichkeit
Auszug aus ArbG Stuttgart, 23.02.2017 - 9 Ca 350/16
Hierbei handelt es sich um ein mittlerweile anerkanntes und gebräuchliches Informationsmedium, welches eine allgemein zugängliche Kenntnisnahmemöglichkeit gewährleistet (BAG vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14).Der Träger einer Weiterbildungsveranstaltung ist nicht verpflichtet, diese kostenfrei anzubieten (vgl. BAG vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14).
Unschädlich ist auch, dass zumindest an einem Tag der Veranstaltung eine starke Fokussierung auf die Aufgaben des Betriebsrats erfolgte, da sich diese Vertiefung in den Gesamtaufbau der Tagung einfügt und den Themenschwerpunkt nicht einseitig verschiebt (vgl. BAG vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14).
- BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90
Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz
Auszug aus ArbG Stuttgart, 23.02.2017 - 9 Ca 350/16
Die Arbeitsvertragsparteien können während eines laufenden Verfahrens zur Freistellung nach dem BzG BW eine Vereinbarung treffen, wonach der Arbeitnehmer an der streitigen Bildungsmaßnahme teilnimmt und über die Qualität der Bildungsveranstaltung nachträglich gestritten wird (BAG 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90).Zwar hat die Beklagte dem Kläger formal bezahlte Freistellung und bezahlten Erholungsurlaub gewährt, allerdings liegt auch die hier gewählte Vereinbarung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90) im wohlverstandenen Interesse der Arbeitsvertragsparteien.
- BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 466/97
Bildungsfreistellung - gesellschaftspolitische Weiterbildung
Auszug aus ArbG Stuttgart, 23.02.2017 - 9 Ca 350/16
Der vorliegende Streitfall bietet zur Erörterung dieser Frage keinen Anlass (vgl. BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 466/97).
- BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 374/12
Kürzung der Urlaubsdauer wegen Krankheit
Auszug aus ArbG Stuttgart, 23.02.2017 - 9 Ca 350/16
Auch die Klage, dem Urlaubskonto eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen gutzuschreiben, ist zulässig (ständige Rechtsprechung, z.B. BAG Urteil vom 15. Oktober 2013 - 9 AZR 374/12). - BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 527/10
Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto - Anspruch auf Durchführung eines …
Auszug aus ArbG Stuttgart, 23.02.2017 - 9 Ca 350/16
Eine Leistungsklage, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können (vgl. BAG Urteil vom 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10) und die vom Kläger geforderte Leistungshandlung sich zumindest seinem Sachvortrag entnehmen lässt. - BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 9/92
Freistellung nach dem AWbG - Jedermannzugänglichkeit
Auszug aus ArbG Stuttgart, 23.02.2017 - 9 Ca 350/16
Es muss zudem eine Verlautbarung des Hinweises erfolgt sein, dass auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer hiervon Kenntnis nehmen können (BAG vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92). - BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 654/88
Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmerweiterbildung
Auszug aus ArbG Stuttgart, 23.02.2017 - 9 Ca 350/16
Ihre Voraussetzungen sind von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (BAG vom 16. August 1990 - 8 AZR 654/88).
- LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - 2 Sa 4/17
Bildungszeit - politische Weiterbildung - Zugänglichkeit für jedermann
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 23.02.2017 - 9 Ca 350/16 - wird zurückgewiesen.